Geringwertige Wirtschaftsgüter (low value items)

Abnutzbare bewegliche selbst nutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die einen Anschaffungswert von € 1.000 nicht übersteigen, heißen geringwertige Wirtschaftsgüter (kurz: GWG).

Neufassung durch die Unternehmensteuerreform 2008

Im Jahre 2008 wurden durch die Unternehmensteuerreform die Vereinfachungsregeln der geringwertigen Wirtschaftsgütern neu gefasst. Ziel dieser Neuregelung war die Gegenfinanzierung der Unternehmensteuerreform.

Regelung bis 2007

Abnutzbare bewegliche selbst nutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die einen Anschaffungswert von € 410,00 nicht übersteigen, konnten indem Jahr ihrer Anschaffung als Betriebsausgabe vollständig abgesetzt werden. Vgl. dazu  "Änderrungen seit dem 01.01.2008". Eine Differenzierung zwischen den einzelnen Einkunftsarten (Gewinn- und Überschusseinkunftsarten) fand nicht statt.

Geplante Änderung für 2010:

Hier soll bei den Gewinneinkünften ab 2010 ein Wahlrecht eingeführt werden:

  • Die Sofortabschreibung für GwG bis 410 EUR ist alternativ zur Höhe von 150 EUR möglich. Wirtschaftsgüter, deren Wert 150 EUR übersteigt, sind in einem laufend zu führenden Verzeichnis zu erfassen.
  • Die Poolabschreibung für alle Wirtschaftsgüter zwischen 150,01 und 1.000 EUR gilt nur, wenn die Sofortabschreibung für GwG bis 150 EUR gewählt wird.

Quelle: haufe.de (Stand:12.12.2009)

Geringwertige Wirtschaftsgüter ab 2008

Bei geringwertigen Wirtschaftsgüter, die ab dem 01.01.2008 angeschafft wurden, muss zunächst danach differenziert werden, um welche Einkunftsart es sich handelt. Liegen Überschusseinkünfte vor, so ändert sich nichts. Die Betragsgrenze bleibt bei € 410,00 netto und das Wahlrecht zum sofortigen Abzug als Betriebsausgabe bleibt auch erhalten.

Geringwertige Wirtschaftsgüter bei Gewinneinkunftsart

Die Neuregelung greift bei den Gewinneinkunftsarten (Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünfte aus selbstständiger Arbeit). Ob der Unternehmer nun bilanziert oder eine Einnahme-Überschuss-Rechnung erstellt ist dabei nicht wichtig.

GWGs mit Anschaffungs- oder Herstellkosten von bis zu 150 Euro

  • Geringwertige Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von bis zu € 150 sind zwingend sofort als Betriebsausgabe abzuziehen.

Beispiel: Barkauf eines Laserdruckers für € 160,00 zzgl. 19% UMSt. Rabatt von 5% und bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen 4% Skonto.

Listenpreis

162,00

- 5% Rabatt

8,10

= Ziel EK

153,90

- 4% Skonto

6,46

= Bar EK

147,74

+ 19% UMSt

28,08

= Rechnungsbetrag

175,82

Der Bareinkaufspreis (Bar EK) liegt unter 150 Euro und damit der Laserdrucker sofort abgeschrieben werden:

  • Geringwertige Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von € 150 bis € 1.000 sind künftig in einen Sammelposten einzustellen, der über fünf Jahre linear abzuschreiben ist (Pool-Afa). Scheidet ein Wirtschaftsgut während der fünfjährigen Abschreibungsphase aus, so spielt das für die Abschreibung keine Rolle.
  • Geringwertige Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellkosten über € 1.000 sind wie bisher zeitanteilig abzuschreiben (§§ 7 ff. EStG).

Änderungen seit dem 01.01.2008

Nach der Unternehmenssteuerreform gelten folgende Regelungen für geringwertige Wirtschaftsgüter:

  • Geringwertige Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis zu € 150 sind zwingend sofort als Betriebsausgaben abzuziehen.
  • Geringwertige Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von 150 € bis 1.000 € sind künftig in einen Sammelposten einzustellen, der über fünf Jahre linear abzuschreiben ist.