Die Körperschaftsteuersteuerpflicht

Das Körperschaftsteuergesetz (KStG) kennt- wie das Einkommensteuergesetz auch - zwei Arten der Steuerpflicht: zum einen die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht und zum anderen die beschränkte Körperschaftsteuerpflicht.

Unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht

Juristische Personen, die entweder ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben, sind nach § 1 Absatz 1 KStG unbeschränkt Körperschaftsteuerpflichtig. Die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht hat zur Folge, dass inländische und auch ausländische Einkünfte der Körperschaftsteuer unterliegen (Welteinkommensprinzip), sofern sie nicht aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommen steuerfrei sind.

Beispiel: Die Beispiel AG hat ihren Sitz in Marburg an der Lahn und bezieht inländische und ausländische Einkünfte. Die Beispiel AG ist als unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig einzustufen, da sie ihren Sitz im Inland hat und damit die Voraussetzung nach dem § 1 Absatz 1 KStG erfüllt.

Beschränkte Körperschaftsteuerpflicht

Juristische Personen, die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben, aber inländische Einkünfte erzielen, sind beschränkt körperschaftsteuerpflichtig. Der Körperschaftsteuer unterliegen demnach auch nur die inländischen Einkünfte (§ 2 KStG).

Die Beispiel AG hat diesmal ihren Sitz in Rom erhält aber Einkünte aus der Vermietung einer alten Lagerhalle in Marburg an der Lahn. Aufgrund der Mieteinnahmen ist die Beispiel AG nach §2 Nr.1 KStG beschränkt körperschaftsteuerpflichtig.

Juristische Personen

Die natürlichen Personen unterliegen der Einkommensteuer und die juristischen Personen, im Sinne des § 1 Absatz 1 und § 2 KStG, der Körperschaftsteuer. Die Aufzählung der betroffenen juristischen Personen nach § 1 Absatz 1 KStG ist abschließend.

  1. Kapitalgesellschaften (AG, GmbH, Limited),
  2. Genossenschaften,
  3. Versicherungs- und Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit,
  4. sonstige juristische Personen des privaten Rechts (Vereine),
  5. nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen des privaten Rechts,
  6. Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts. (z.B. Wasserwerk einer Gemeinde)

Inland

Inland im Sinne des Paragrafen 1 Absatz 3 KStG ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, sowie dem Anteil am Festlandsockel, soweit dort Naturschätze des Meeresgrundes erforscht oder ausgebeutet werden. Seit dem Veranlagungszeitraum 2008 ist der Inlandsbegriff um folgenden Teilsatz erweitert worden: "oder dieser der Energieerzeugung unter Nutzung erneuerbarer Energien dient".

Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil am Festlandsockel, soweit dort Naturschätze des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes erforscht oder ausgebeutet werden oder dieser der Energieerzeugung unter Nutzung erneuerbarer Energien dient.

Geschäftsleitung

Nach § 10 der Abgabenordnung ist die Geschäftsleitung der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung. Der Ort der geschäftlichen Oberleitung ist nicht nach den rechtlichen Verhältnissen sondern nach den tatsächlichen Verhältnissen zu beurteilen.

Sitz

§ 11 AO: Sitz
Den Sitz hat eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse an dem Ort, der durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag, Satzung, Stiftungsgeschäft oder dergleichen bestimmt ist.

Der Sitz ist für die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht nur von Bedeutung, wenn die Geschäftsleitung nicht im Inland angesiedelt ist. Bei der Aktiengesellschaft und der Kommanditgesellschaft auf Aktien fallen Geschäftsleitung und Sitz zusammen.

Schaubild Körperschaftsteuerpflicht

Unbeschränkte und beschränkte Körperschaftsteuerpflicht