Die verschiedenen Arten der Vollmachten
Ermächtigung zum Handeln im fremden Namen. Die Vollmacht gibt dem Bevollmächtigten das Recht, den Vollmachtgeber nach außen hin zu vertreten und – je nach Umfang der erteilten Vollmacht – bestimmte Rechtsgeschäfte für ihn zu tätigen.
- Erteilung und Widerruf der Vollmacht
- Die Prokura
- Handlungsvollmacht
- Übersicht der Vollmachten Prokura und Handlungsvollmacht
Man unterscheidet zwischen
- Generalvollmacht (Vertretung in allen Bereichen)
- und Vollmachten für einen bestimmten Kreis von Geschäften (Artvollmacht)
- oder nur für ein bestimmtes Rechtsgeschäft (Spezialvollmacht).
Neben der Einzelvollmacht gibt es auch die Möglichkeit, eine so genannte Gesamtvollmacht zu erteilen, bei der der Bevollmächtigte den Vollmachtgeber nur zusammen mit anderen Bevollmächtigten vertreten darf.
Erteilung und Widerruf der Vollmacht
Die Vollmacht kann formlos, auch durch stillschweigende Zustimmung, erteilt werden und kann jederzeit widerrufen werden. Sie erlischt außerdem durch den Ablauf der vereinbarten Zeit, wenn die Geschäfte, auf die sie sich bezieht, erledigt sind, oder wenn das zugrunde liegende Rechtsverhältnis erlischt (z.B. erlischt die mit einem Dienstvertrag verbundene Vollmacht bei Kündigung des Vertrags).
Die Prokura
Prokura ist eine handelsrechtliche Art der Vollmacht, die nur an natürliche Personen durch ausdrückliche Erklärung erteilt werden kann und in das Handelsregister eingetragen werden muss. Die Prozessvollmacht berechtigt den Anwalt, vor Gericht für seinen Mandanten zu handeln; ihre Erteilung ist in den jeweiligen Verfahrensordnungen geregelt.
Prokura lateinisch-italienisch procurare: verwalten, Sorge tragen), eine Sonderform der Stellvertretung im Handelsrecht. Der Umfang der Vertretungsmacht ist gesetzlich festgeschrieben (§§ 48 ff. HGB). Prokura kann nur von eine Istkaufmann durch eine ausdrückliche Erklärung erteilt werden; sie muss im Handelsregister eingetragen werden.
Ein Prokurist ist dazu ermächtigt, alle Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften vorzunehmen, die im Handelsgewerbe notwendig sind. Allein für den Verkauf von Immobilien und Grundstücken bedarf es einer ausdrücklichen Zusatzermächtigung. Die Prokura erlischt durch Widerruf, Beendigung des Arbeitsverhältnisses, durch Tod des Bevollmächtigten oder durch Aufgabe des Geschäftes.
Handlungsvollmacht
die einer Person ohne Prokura formlos erteilte, nicht im Handelsregister eingetragene Genehmigung, im Auftrag eines Gewerbetreibenden die mit dem Handelsbetrieb einhergehenden Geschäfte zu tätigen.
Nach §54 des Handelsgesetzbuches sind folgende Formen der Handlungsvollmacht zu unterscheiden:
Generalvollmacht die sich auf den gesamten Betrieb eines Handelsunternehmens bezieht, die auf eine bestimmte Art von Geschäften beschränkte Gattungsvollmacht sowie die für einzelne Aufträge geltende Spezialvollmacht Spezialvollmacht ermächtigt nur zur Vornahme einzelner Rechtsgeschäfte, nach deren Erledigung sie erlischt.
Zum Beispiel: Das Einlösen eines Schecks. Artvollmacht erstreckt sich auf bestimmte regelmäßige anfallende Geschäfte.
Zum Beispiel: für Abteilungsleiter, Verkäufer.
Über die allgemeine Handlungsvollmacht hinaus muss eine besondere Befugnis erteilt werden, wenn es um die Veräußerung oder Belastung von Grundstücken, um das Eingehen von Wechselverbindlichkeiten, um die Aufnahme von Darlehen oder um Prozessführungen geht.
Übersicht der Vollmachten Prokura und Handlungsvollmacht
In der Tabelle unten sind die wesentlichsten Punkten der Prokura und der Handlungsvollmacht gegenübergestellt.
| Prokura | Handlungsvollmacht |
|---|---|---|
Erteilung | ausdrücklich durch einen Istkaufmann | auch konkludent |
Eintragung in das Handelsregister ? | Ja (wirkt nur rechtsbekundend) | Nein |
Umfang der Vollmacht | Alle gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Handlungen, die irgendein Handelsgewerbe mit sich bringt. | Alle Geschäfte und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes oder die Vornahme derartiger Geschäfte mit sich bringt. |
Umfang beschränkbar? | Nach außen nicht, im Innenverhältnis aber schon | Ja |
Kenntlich Machung durch: | ppa. | i.V. oder i.A. |
