Die Verjährungsfristen

Ansprüche eines Gläubigers gegenüber einem Schuldner unterliegen der Verjährung, will der Gläuber nicht das diese Eintritt, so muss er die Verjährung unterbrechen (Hemmung). Das kann zum Beispiel durch einen Mahnbescheid über das zuständige Amtsgericht veranlasst werden.

Die Verjährungsfristen nach dem BGB

Ansprüche eines Gläubigers gegen seinen Schuldner unterliegen der Verjährung. Ist eine Forderung verjährt, bedeutet dies, dass diese Forderung vom Gläubiger nicht mehr gerichtlich eingeklagt werden kann. Erloschen ist der Anspruch dadurch nicht, er kann nur nicht mehr gerichtlich durchgesetzt werden.

Die Einrede der Verjährung

Der Schuldner kann dann die Einrede der Verjährung geltend machen, d.h. er kann die Zahlung verweigern, weil die Forderung rechtlich nicht mehr durchsetzbar ist. Bestand hat sie aber weiterhin. Leistet der Schuldner aber doch, obwohl die Verjährung bereits eingetreten ist, so kann der Schuldner sich nicht auf die Unkenntnis der Verjährung berufen.

Übersicht: Verjährungsfristen.

Verjährungsfrist

Erläuterung

Beispiele

dreijährige (regelmäßige) Verjährungsfrist

Sie beginnt in dem Jahr in dem der Anspruch entstanden ist.

Forderungen aus Kauf-,Miet- und Werkverträgen

dreißigjährige Verjährungsfrist

1.) Beginnt mit der Entstehung des Anspruches

1.) Unterschlagung

2.) Beginnt mit der Feststellung des rechtlichen Anspruches

2.) rechtskräftige Feststellungen (Urteil), Vollstreckungsbescheide, Urteile, die aufgrund von Insolvenzsverfahren gültig geworden sind.

zehnjährige Verjährungsfrist

Beginnt i.d.R. mit der Entstehung des Anspruches

Ansprüche aus Rechten von Grundstücken (Eigentumsübertragung)

zweijährige Gewährleistungsfrist

Sie gilt für Mängeln aus Kauf- und Werkverträgen und beginnt mit der Übernahme der Sache. Hat der Verkäufer einen Mangel arglisitig verschwiegen, so gilt die regelmäßige Verjährungsfrist.

Hemmung der Verjährung und Neubeginn

Während der Hemmung ruht die Verjährung bis eine Entscheidung getroffen worden ist (Schuldner bezahlt den streitigen Betrag, das Gericht fällt ein rechtskräftiges Urteil, Anmeldung des Anspruches während eines Insolvenzverfahrens). Die Verjährung beginnt erneut zu laufen, wenn der Schuldner den Anspruch des Gläubigers anerkennt, eine Vollstreckungshandlung vollzogen oder beantragt wird. Die Hemmung endet in den genannten Fällen, spätestens sechs Monaten nach der rechtskräftigen Entscheidung oder einem anderen Ende des eingeleiteten Verfahrens.