Preisangabenverordnung

Geltungsbereich:

Diese Verordnung gilt für alle Waren, die in Schaufenstern, Schaukästen, innerhalb oder außerhalb des Verkaufsraumes für den Kunden sichtbar ausgestellt worden sind. Die Auszeichnungspflicht entfällt bei: Kunstgegenständen., Sammlerstücken, und Antiquitäten. Bei Waren in Werbevorführungen, wenn der Verkaufspreis während oder vorher genannt wird. Blumen und Pflanzen, die ummittelbar vom Freiland oder Treibbeet oder Treibhaus verkauft werden. Waren bei Versteigerungen.

Auf dem Regaletikett, muss deutlich erkennbar angegeben sein:

  • Der Bruttoverkaufspreis (also einschließlich der Mehrwertsteuer). Die Verkaufseinheit Stück, Liter, kg etc. unzulässig sind unbestimmte Mengenangaben zum Beispiel ca.100-150g.
  • Die handelsübliche Gütebezeichnung/Warenbezeichnung, gemeint ist damit die Benennung der einzelnen Waren zum Beispiel: Holländische Markenbutter, Gewürzgurken etc. Phantasienamen dürfen nicht verwendet werden.
  • Der theoretische Preis der Grundmenge, damit ist gemeint, das zum Beispiel bei einer 0,75l Packung Orangensaft der Grundpreis für ein Liter angegeben sein muss. Dieser Grundpreis muss inklusive Mehrwertsteuer und ohne jegliche Abzüge von Rabatten angegeben werden.

Ausnahmen: Wenn die Auszeichnung nach Paar, Stück oder ohne Mengenangaben erfolgt muss kein Grundpreis angegeben werden. Ausgezeichnet werden müssen die Waren nicht, die von kleinen Einzelhandelsgeschäften Direktvermarkter, wo die Warenausgabe ü berwiegend im Wege der Bedienung erfolgt es sei denn, dass die Waren im Rahmen eines Vertriebssystem bezogen werden.

Die Grundpreisauszeichnung bei Waren im Handel

Seit dem 1. September 2000, ist die Änderung der Preisangaben- und Fertigverpackungsverordnung in Kraft. Damit wurden die Einzelhändler verpflichtet, ihre Waren mit den Grundpreis auszuzeichnen.Diese Auszeichnung bestand bereits für einige Waren, sie wird mit dieser Änderung wesentlich ausgeweitet.

Für wen gilt die Grundpreisauszeichnung?

All diejenigen, die Waren an Endverbrauchern geschäfts-oder erwerbsmäßig abgeben. Also nicht nur Einzelhändler, sondern auch Hersteller und Vermittler von Waren.

Was versteht man unter den Grundpreis?

Darunter versteht man den Preis, der sich auf eine bestimmte Mengeneinheit bezieht. Beträgt das Nenngewicht der Waren nicht mehr als 250 Gramm oder 250 ml, so kann als Mengenangabe: 100 Gramm oder 100 Milliliter angegeben werden. Wird "lose Ware" nach Gewicht oder Volumen angeboten, so sind die üblichen Verkehrsauffassungen anzugeben:

  • Kilogramm,
  • 100 Gramm,
  • 1 Liter oder 100 Milliliter.

Werden die Waren, im Handel üblicherweise in anderen Massen angegeben (100 Liter etc), so ist eine Verkehrsauffassung anzugeben, die dieser entspricht. Ist bei Waren, das Abtropfgewicht anzugeben, so ist der Grundpreis, auf das Abtropfgewicht zu beziehen.

Welche Waren sind betroffen?

Alle Waren, die in:

  • Fertigverpackungen
  • offenen Verpackungen
  • verkaufseinheiten ohne Umhüllungen
  • nach Gewicht
  • Volumen, Länge oder Fläche

müssen mit einem Grundpreis versehen werden. Waren, die in bestimmten Mengeneinheiten verkauft werden, sind von der Regelung ausgeschlossen.