Nichtigkeit von Verträgen
Wird ein Vertrag aufgrund von falschen Tatsachen abgeschlossen, so ist dieser Vertrag schwebend unwirksam.
Nichtigkeit und Anfechtbarkeit eines Kaufvertrages
Verträge jeglicher Art können in bestimmten Umständen nichtig oder anfechtbar sein. Nichtig bedeutet dass der abgeschlossene Vertrag von vornherein ungültig ist. Anfechtbar hingegen bedeutet, dass ein Vertrag solange Gültigkeit hat, bis er angefochten wird.
Rechtsgeschäfte können aufgrund folgender Punkte nichtig sein:
- Geschäfte von geschäftsunfähigen Personen
- Geschäfte, die gegen bestehende Gesetze verstoßen.
- So genannte Scherzgeschäfte.
- Willenserklärungen, die aufgrund von kurzer Störung der Geistestätigkeit und Bewußtlosigkeit abgegeben worden sind.
- Solche Geschäfte, die gegen die Guten Sitten verstoßen.
Anfechtbar sind Veträge, die aufgrund folgender Punkte zu Stande kamen:
- Irrtum
(falsche Preisauszeichnung,verschrieben,versprochen usw.)
- arglistige Täuschung
(Fehler des Kaufobjektes wird bewusst verschwiegen)
- Drohung, Nötigung
(Die Unterschrift wurde erzwungen)
