Das Ladenschlussgesetz (LadSchlG)
Am 02. Juni 2003 wurde das Ladenschlussgesetz von der rot-grünenBundesregierung geändert. Es darf jetzt an Samstagen statt bisher nur bis 16 Uhr bis 20 Uhr geöffnet sein.

Zeitungen und Zeitschriften
Kioske dürfen an
- Samstagen von 6 Uhr bis 19 Uhr durchgehend geöffnet haben,
- an Sonn-und Feiertagen von 11 Uhr bis 13 Uhr.
Verkauf von bestimmten Waren an Sonn-und Feiertagen
Sonntags dürfen unter anderem: Bäckerwaren, Konditorwaren, frische Früchte, Blumen und Zeitungen verkauft werden.
Historische Entwicklung des Ladenschlussgesetzes
Gewerbeordnung von 1891
Ladenschlusszeiten:
- Sonn- und Feiertage von 0.00 – 24.00 Uhr
Gewerbeordnung von 1900
- Werktage von 21.00 – 5.00 Uhr
Sonn- und Feiertage von 0.00 – 24.00 Uhr
1919 Verordnung über die Regelung der Arbeitszeit der Angestellten
- Werktage von 19.00 – 7.00 Uhr
- Sonn- und Feiertage von 0.00 – 24.00 Uhr
Ladenschlussgesetz 1956
- Montag bis Freitag von 18.30 – 7.00 Uhr
- am langen Samstag ab 18.00 Uhr
- am kurzen Samstag ab 14.00 Uhr
- Sonn- und Feiertage von 0.00 – 24.00 Uhr
Gesetz zur Einführung des Dienstleistungsabends 1989
- Montag bis Mittwoch und Freitag von 18.30 – 7.00 Uhr
- Donnerstag von 20.30 bis 7.00 Uhr
- an kurzen Samstagen ab 14.00 Uhr
- an langen Samstagen von April bis September ab 16.00 Uhr
- an langen Samstagen von Oktober bis März ab 18.00 Uhr
- Sonn- und Feiertage von 0.00 – 24.00 Uhr
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Ladenschluss 1996
- Montag bis Freitag von 20.00 – 6.00 Uhr
- Samstag ab 16.00 Uhr
- an den vier Samstagen vor Weihnachten ab 18.00 Uhr
- Sonn- und Feiertage von 0.00 – 24.00 Uhr
Gesetz über den Ladenschluss 2003
- Montag bis Samstag von 20.00 – 6.00 Uhr
- Sonn- und Feiertage von 0.00 – 24.00 Uhr
