Das Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG)

Bei allen seinen Tätigkeiten zur Förderung seines Verkaufserfolges hat der Einzelhändler darauf zu achten, dass er seinen Mitkonkurrenten durch wettbewerbswidrigen Maßnahmen keinen Schaden zuführt. Dies wird alles im UWG geregelt.

Hierunter versteht man Verstöße gegen:

die guten Sitten

irreführende Angaben

progressive Kundenwerbung

  • Kundenfang
  • Behinderung der Mitbewerber
  • über die Unternehmung
  • über Waren und Dienstleistungen
  • über Anlass und Zweck des Verkaufs
  • Kundenfang

Um zu verdeutlichen was unter den einzelnen Verstößen genau zu verstehen ist, hier einige Beispiele:

  1. zum Kundenfang (Belästigungen): Passanten auf öffentliche Straße einzeln anzusprechen, um Sie zu veranlassen, ein Geschäft zu besuchen und dort Waren oder Dienstleistungen zu kaufen. Die Zwangslage sich mit einem Angebot beschäftigen zu müssen, kann bei manchen Kunden dazuführen das Produkt zu erwerben, um der Belästigung zu entgehen. Übrigens kleine Präsente für Kunden, die unter Werbegegenstände von geringen Wert fallen, dürfen laut UWG nicht mit kostenlos, gratis beworben werden.
  2. Irreführende Angaben über die Unternehmung: Ein Fahrlehrer erwarb 1998, eine schon 1975 gegründete Fahrschule, im Jahre 2000 inserierte er in einer Zeitung: 25 Jahre Fahrschule Werner Steiner. Diese Angabe ist irreführend, da er die Fahrschule selber keine 25 Jahre lang geleitet hat. Jubiläen sind alle 25 Jahre zulässig.
  3. Irreführung über Waren und Dienstleistungen: Für ein Produkt wird mit einem Testergebnis der Stiftung Warentest geworben, obwohl es schon neuere Ergebnisse des Produktes vorhanden sind.
  4. Irreführung über den Preis: Ein Einzelhändler erfindet selber Verkaufspreise die über dem des reellen Verkaufspreises liegen und verkauft die Produkte dann als reduziert!
  5. Progressive Kundenwerbung (Lockvogel-Angebote): Ein Kunde wird mit einer Anzeige ins Geschäft gelockt "modische Blusen für nur € 15,-. Als die Kundin nach den Blusen für € 15,- fragt sind keine vorhanden stattdessen werden Ihr Blusen im höheren Genre angeboten.

Konsequenzen bei Verstößen gegen das UWG

Verhält sich ein Unternehmen wettbewerbswidrig, so kann es abgemahnt werden. Dies kann entweder durch

  • einen Mitkonkurrenten,
  • einem Verbraucherverband,
  • einer Industrie- und Handelskammer
  • und den Handwerkskammern geschehen.

Bei Missachten der Abmahnung kann ein, vom Gericht bestimmtes, Ordnungsgeld verhängt werden.