Die Formschrift bei Verträgen
In der Regel herscht Formfreiheit. Um den Bürger
Für einige Geschäftsfälle hat der Gesetzgeber Ausnahmen vorgesehen:
Schriftform
Schriftlich abgefasste Urkunde mit eigenhändiger Unterschrift. Beispiele für die der Gesetzgeber die Schriftform vorgesehen hat:
- Berufsausbildungsvertrag
- Mietvertrag
- Schuldversprechen
- Schuldanerkenntnis
Notarielle Beurkundung
Die Vertragsparteien äußern ihren Willen vor einem Notar, der diese dann schriftlich festhält. Beide Vertragsparteien unterschreiben dann vor den Augen des Notars das Schriftstück und der Notar bestätigt die Richtigkeit und die Identität der Unterschriften.
Beispiele bei denen der Gesetzgeber die notarielle Beurkundung vorgesehen hat:
- Kauf, Verkauf und Belastung von Grundstücken,
- Schenkungsversprechen,
- Beschlüsse von Hauptversammlungen einer Aktiengesellschaft,
Öffentliche Beglaubigung
Der Notar beglaubigt die Echtheit der Unterschriften. Die Vertragsparteien müssen sich ausweisen und die Urkunde vor dem Notar unterschreiben. Beispiele bei denen die öffentliche Beurkundung vom Gesetzgeber vorgesehen worden ist:
- Anmeldung zum Vereinsregister,
- Abtretung von Forderungen,
- Antrag zur Eintragung ins Handelsregister.
