Der Erfüllungsort und Gerichtsstand
Der Erfüllungsort hat beim Kaufvertrag mehrere Aufgaben: zu einem regelt er den Ort, an dem die Vertragsparteien ihre Rechte und Pflichten erfüllen müssen, den Gefahrenübergang und bei Streitigkeiten aus dem Kaufvertrag, den Gerichtsstand.
Der Erfüllungsort kann entweder vertraglich geregelt worden sein, oder wenn dieses nicht geschehen ist, wird dieser vom Gesetzgeber bestimmt:
- gesetzlicher Erfüllungsort ist immer der des Schuldners. Bei Warenschulden Wohnsitz: des Lieferers und bei Geldschulden ist es der Wohnsitz des Käufers.
- vertraglicher Erfüllungsort wird von den beiden Vertragsparteien frei ausgehandelt. Meistens ist ein Ort, der für beide Parteien verkehrsgünstig liegt.
Beim Erfüllungsort, geht die Gefahr vom Verkäufer auf den Käufer über, bei einem Versendungskauf geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Ware dem Spediteur übergeben hat (§ 447 BGB). Liefert der Verkäufer die Ware selbst aus, dann trägt der Verkäufer die Gefahr bis zur Übergabe an den Käufer (§ 446 BGB).
Zudem bestimmt der Erfüllungsort den Gerichtsstand bei Streitigkeiten zwischen dem Käufer und dem Verkäufer. Der Gerichtsstand wird an dem Wohnort des Schuldners liegen (= gesetzliche Regelung).
Ein Beispiel
Der Großhändler M. Maier aus München schließt einen Kaufvertrag über die Lieferung von Waren mit dem Einzelhändler M. Honig aus Marburg/Lahn ab. Als Lieferbedingung vereinbaren beide "Frei Haus" und über dem Erfüllungsort verlieren beide keine Worte. Der Großhändler M. Maier gibt die Ware an einem Speditionsunternehmen zur Auslieferung ab. Nur die Waren kommen nie in Marburg bei dem Einzelhändler M. Honig an. Da Herr Maier beweisen kann, dass er die Waren ordnungsgemäß abgesendet hat, muss der Marburger Einzelhändler den Kaufpreis zahlen. Herr Honig kann natürlich gegen die Spedition Ansprüche geltend machen.
