Die Deliktsunfähigkeit

Bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres ist der Minderjährige nicht deliktsfähig, er kann also nicht für unerlaubte Handlungen zur Verantwortung gezogen werden (§ 828 Abs.1 BGB).

Die straßenverkehrsrechtliche Deliktsunfähigkeit

Ab dem vollendeten siebten Lebensjahr ist der Mensch beschränkt deliktsfähig. Eine Ausnahme gilt für Menschen, die zwar das siebte Lebensjahr aber noch nicht das zehnte Lebensjahr vollendet haben im Straßenverkehr (§ 828 Abs. 2 BGB). Bei einer Überfordungssituation im Straßenverkehr sind sie dann nicht für den eingetretenen Schaden haftbar. Sollten die Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzt haben, so wären sie eventuell schadensersatzpflichtig.

Unbeschränkte Deliktsfähigkeit

Ab dem vollendeten 18. Lebensjahr ist der Mensch unbeschränkt deliktsfähig, also für seine unerlaubte Handlungen verantwortlich (§ 828 Abs. 3 BGB).