Beginn und Ende der Buchführungspflicht

Nicht jeder, der ein Gewerbe betreibt, ist auch gleichzeitig buchführungspflichtig. Die Buchführungspflicht hängt von verschiedenen handels- und steuerrechtlichen Regelungen ab.

  1. Buchführungspflicht nach Handelsrecht
  2. Befreiung von der Buchführungs-, Bilanzierungs- und Inventurpflicht
  3. Buchführungspflicht nach Steuerrecht
  4. Ende der Buchführungspflicht

Buchführungspflicht nach Handelsrecht

Nach § 238 HGB ist jeder Kaufmann verpflichtet Bücher zu führen. Ausgenommen sind die sogenannten Kleingewerbetreibende (§ 1 Absatz 2 HGB). Stellt sich nun die Frage, wer Kaufmann ist, und wer als Kleingewerbetreibender zu behandeln ist? Der § 1 des Handelsgesetzbuches gibt zur Beantwortung dieser Frage einen Hinweis:

1) Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt.
2) Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, daß das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.

Ein Unternehmer, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb führt, betreibt ein Handelsgewerbe und ist demzufolge Kaufmann. Wann ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb vorliegt, kann nicht so ohne weiteres beantwortet werden. Es Bedarf vielmehr der Gesamtwürdigung der betrieblichen Verhältnisse im Einzelfall (zum Beispiel: Umfang der Geschäftsbeziehungen, Beschäftigtenzahl, Umsatzhöhe, Anzahl der Betriebsstätten usw.), um zu entscheiden, ob ein in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb vorliegt.

Der Begriff »Handelsgewerbe« könnte einen meinen lassen, dass nur der Warenhandel gemeint ist, aber dies trifft nicht zu. Neben dem Warenhandel, fallen auch das Dienstleistungs- und Handwerksgewerbe  sowie Unternehmen der Urproduktion unter diesen Begriff. Was nun genau unter einem Gewerbe zu verstehen ist, wird im Handelsgesetzbuch nicht genauer definiert. Der § 15 des Einkommensteuergesetzes (EStG) hilft aber beim Ableiten, demnach liegt, nach der Rechtssprechung, ein Gewerbe vor, wenn eine Tätigkeit

  • nach außen erkennbar,
  • selbstständig,
  • auf Dauer ausgelegt,
  • mit Gewinnerzielungsabsicht

betrieben wird. Ein Gewerbe liegt aber nicht vor, wenn es sich um eine freiberufliche Tätigkeit handelt (z.B.: Ärzte, Rechtsanwalte, Steuerberater etc.).

Ein Kleingewerbe liegt vor, wenn ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb nicht erfordert. Als Kleingewerbetreibender hat der Unternehmer die Wahl, ob er seinen Betrieb ins Handelsregister eintragen lassen will, oder nicht. Entscheidet sich der Kleingewerbetreibende für die Eintragung in das Handelsregister, so wird er, ab der Eintragung, als Kaufmann behandelt (§ 2 HGB).

Befreiung von der Buchführungs-, Bilanzierungs- und Inventurpflicht

Von der Buchführungs-, Bilanzierungs- und Inventurpflicht können sich Einzelkaufleute befreien lassen, bei denen auf zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht mehr als 500.000 € Umsatz und nicht mehr als 50.000 € Gewinn erzielt wurden (§ 241a HGB neue Fassung). Sie brauchen damit in Zukunft nur noch eine Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG zu erstellen. Anwendbar ist diese neue Regelung für Geschäftsjahre, die ab dem 01.01.2010 beginnen.

Buchführungspflicht nach Steuerrecht

Jeder Unternehmer, der nach anderen Gesetzen (z.B.: HGB, GewO, DepotG usw.) als den Steuergesetzen Bücher führen muss, hat dieses auch für die Besteuerung zu tun (§ 140 AO). Der § 141 der Abgabenordnung (AO) verpflichtet Kleingewerbetreibende und Land-und Forstwirte Bücher zu führen, die folgende Grenzen überschreiten:

  1. Umsätze einschließlich der steuerfreien Umsätze, ausgenommen die Umsätze nach § 4 Nr. 8 bis 10 des Umsatzsteuergesetzes, von mehr als 500.000 Euro im Kalenderjahr oder
  2. selbstbewirtschaftete land- und forstwirtschaftliche Flächen mit einem Wirtschaftswert (§ 46 des Bewertungsgesetzes) von mehr als 25.000 Euro oder
  3. einen Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr als 50.000 Euro im Wirtschaftsjahr oder
  4. einen Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft von mehr als 50.000 Euro im Kalenderjahr.

Ende der Buchführungspflicht

Stellt der Kaufmann seine Geschäftstätigkeit ein, so endet auch seine Buchführungspflicht. Wird der Geschäftsbetrieb allerdings nur für einen bestimmten Zeitraum eingestellt, so endet die Buchführungspflicht nicht.

Für gewerbliche Unternehmer und für Land- und Forstwirte endet die Verpflichtung mit dem Ablauf des Wirtschaftsjahrs, das auf das Wirtschaftsjahr folgt, in dem die Finanzbehörde feststellt, dass die Voraussetzungen nach § 141 Absatz 1 AO nicht mehr vorliegen.