Der Kaufmannsbegriff
Der Begriff des Kaufmanns spielt im Wirtschaftsrecht eine wichtige Rolle. Wer nämlich Kaufmann nach dem Handelsgesetzbuch ist, hat bestimmte Rechte und Pflichten, denen er nachkommen muss.
Kaufmann ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt (§ 1 Absatz 1 HGB)
as Handelsrechtsreformgesetz vom 22.06.1998 hat zu einer Revision des Kaufmannsbegriffs geführt. Die Begriffe des Muss-und Sollkaufmanns (§§ 1, 2 HGB a.F.) haben heute keine Bedeutung mehr. Der Istkaufmann ersetzt die Definition des Musskaufmanns (§ 1 HGB a.F.) und der Kannkaufmann hat heute eine andere Bedeutung.

Istkaufmann
Ein Unternehmer, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb führt, betreibt ein Handelsgewerbe und ist demzufolge Kaufmann. Wann ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb vorliegt, kann nicht so ohne weiteres beantwortet werden. Es Bedarf vielmehr der Gesamtwürdigung der betrieblichen Verhältnisse im Einzelfall (zum Beispiel: Umfang der Geschäftsbeziehungen, Beschäftigtenzahl, Umsatzhöhe, Anzahl der Betriebsstätten usw.), um zu entscheiden, ob ein in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb vorliegt.
Der Begriff »Handelsgewerbe« könnte einen meinen lassen, dass nur der Warenhandel gemeint ist, aber dies trifft nicht zu. Neben dem Warenhandel, fallen auch das Dienstleistungs- und Handwerksgewerbe sowie Unternehmen der Urproduktion unter diesen Begriff. Was nun genau unter einem Gewerbe zu verstehen ist, wird im Handelsgesetzbuch nicht genauer definiert. Der § 15 des Einkommensteuergesetzes (EStG) hilft aber beim Ableiten, demnach liegt, nach der Rechtssprechung, ein Gewerbe vor, wenn eine Tätigkeit
- nach außen erkennbar,
- selbstständig,
- auf Dauer ausgelegt,
- mit Gewinnerzielungsabsicht
betrieben wird. Ein Gewerbe liegt aber nicht vor, wenn es sich um eine freiberufliche Tätigkeit handelt (z.B.: Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater etc.).
Kannkaufmann
Liegt kein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb vor, weil das Gewerbe dafür (noch) zu klein ist, so ist dieser Unternehmer kein Kaufmann im Sinne des HGB. Es liegt ein Kleingewerbe vor. Als Kleingewerbetreibender hat der Unternehmer die Wahl, ob er seinen Betrieb ins Handelsregister eintragen lassen will, oder nicht. Entscheidet sich der Kleingewerbetreibende für die Eintragung in das Handelsregister, so wird er, ab der Eintragung, als Kaufmann behandelt. Er erwirbt mit der Eintragung sämtliche Rechte und Pflichten eines Kaufmanns nach dem Handelsgesetzbuch. Der Kannkaufmann kann aber jederzeit seine Eintragung wieder rückgängig machen lassen. Diese Löschung wirkt allerdings nur für die Zukunft und nicht rückwirkend.
Formkaufmann
Kaufleute kraft Rechtsform sind Handelsgesellschaften aufgrund ihrer Rechtsform. Die offene Handelsgesellschaft und die Kommanditgesellschaft sind bereits kraft Definition gem. §§ 105 und 161 HGB Kaufmann. Die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV ) ist hierbei der OHG gleichgestellt. Sie müssen ins Handels- bzw.Genossenschaftsregister eingetragen werden, sind allerdings auch ohne Eintragung bereits Kaufmann, da die Eintragung nur rechtsbekundend (deklatorisch) und nicht rechtsbegründend (konstitutiv) wirkt.
Fiktivkaufmann und Scheinkaufmann
Es wird noch zwischen den Fiktivkaufmann und den Scheinkaufmann unterschieden. Der Fiktivkaufmann ist im Handelsregister eingetragen, obwohl er in Wirklichkeit kein Kaufmann ist. Der Scheinkaufmann hingegen ist nicht im Handelsregister eingetragen und ist auch Kraft Gesetzes kein Kaufmann, er erweckt aber den Anschein (z.B. durch entsprechenden Briefkopf, Visitenkarten etc.) als sei er einer. Zum Schutz gutgläubiger Dritter müssen sich beide als Kaufleute behandeln lassen. Die Regeln des Handelsgesetzbuches finden aber nur zu Gunsten des gutgläubigen Geschäftspartners Anwendung.
§ 5 HGB:
Ist eine Firma im Handelsregister eingetragen, so kann gegenüber demjenigen, welcher sich auf die Eintragung beruft, nicht geltend gemacht werden, daß das unter der Firma betriebene Gewerbe kein Handelsgewerbe sei.
Rechtliche Konzequenzen der Kaufmannseigenschaft
Für die Anwendung der Vorschriften im Ersten und Vierten Buch des HGBs ist der Kaufmann von entscheidender Bedeutung.
Zugang zum Handelsregister, Führen einer Firma, Erteilung von Prokura usw.
Des Weiteren finden sich Sondervorschriften für Kaufleute in zahlreichen anderen Gesetzen. Bei den Vorschriften aus anderen Gesetzen als dem HGB handelt es sich in der Regel um besondere Schutzvorschriften, von deren Geltungsbereich Kaufleute wegen ihrer geringeren Schutzbedürftigkeit ausgenommen sind.
Formfreiheit bei Bürgschaften, Anerkenntnis und Schuldversprechen, Zinsregelung der §§ 352 ff. HGB, Untersuchungs- und Rügepflicht etc.
