Das kaufmännische Bestätigungsschreiben

Das kaufmännische Bestätigungsschreiben dient dazu, bereits mündlich abgeschlossene Verträge nochmals zu bestätigen.

Die Grundsätze des kaufmännischen Bestätigungsschreibens haben sich aus einem Handelsbrauch entwickelt und sind jetzt als Gewohnheitsrecht anerkannt.

§ 346 HGB:
Unter Kaufleuten ist in Ansehung der Bedeutung und Wirkung von Handlungen und Unterlassungen auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche Rücksicht zu nehmen.

Die Bedeutung dieses Status zeigt sich im Prozessrecht: Während ein Handelsbrauch eine Tatsache ist, und eine solche Tatsache vor dem Gericht vorgetragen werden muss, wenn sie berücksichtigt werden soll. So muss eine zum Gewohnheitsrecht erklärte Sache von Rechts wegen beachtet werden, da das Gewohnheitsrecht aus ungeschriebenen Rechtsnormen besteht.

Anforderungen an dem kaufmännischen Bestätigungsschreiben

Nach dem Abschluss des mündlich geschlossenen Kaufvertrags muss der Kaufmann die wesentlichsten Vertragsbestandteile unverzüglich schriftlich festhalten und an den Vertragspartner senden. Dieser muss sofort dem kaufmännischen Bestätigungsschreiben widersprechen, wenn er nicht mit dem Inhalt des Schreibens einverstanden ist. Unterlässt er dieses, so gilt der Inhalt des Schreibens als genehmigt und der Kaufvertrag als geschlossen.

Hier noch einmal die Anforderungen im Überblick:

  1. Die Vertragsparteien müssen Kaufleute sein, oder zumindest als solche am Wirtschaftsleben teilnehmen.
  2. Die Parteien oder deren Vertreter müssen mündliche Vertragsverhandlungen geführt haben.
  3. Der Vertragsschluss muss bestätigt werden. Das Schreiben muss erkennbar den Zweck verfolgen das Ergebnis der Vertragsverhandlungen festzuhalten und sie als bindend festzulegen.
  4. Das Bestätigungsschreiben muss dem Vertragspartner sobald wie möglich zugehen. Ein eventueller Widerspruch gegen Vertragsbestandteile muss unverzüglich erfolgen.
  5. Erfolgt kein Widerspruch, so gilt der Vertragsinhalt und damit der Vertrag als genehmigt und geschlossen.