Das Handelsregister
Das Handelsregister ist ein amtliches Verzeichnis der Kaufleute eines oder mehrere Amtsgerichtsbezirke. Das Handelsregister gibt Auskunft über die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse eines Unternehmens.
Die Abteilungen des Handelsregisters
Das Handelsregister wird bei den Amtsgerichten (seit dem 01.01.2007) elektronisch geführt und dient der Rechtssicherheit im Handelsverkehr. Es wird in zwei Abteilungen geführt:
- Abteilung A (Einzelunternehmungen (e.K. und e.Kfr.) und Personengesellschaften (OHG, KG)
- und der Abteilung B für Kapitalgesellschaften (GmbH, AG).
Abgekürzt werden die beiden Abteilungen mit HRA für die Abteilung A und mit HRB für die Abteilung B des Handelsregisters.
Eintragung ins Handelsregister
Grundsätzlich muss sich jeder der ein Gewerbe betreibt, sich auch in das öffentliche Register des Amtsgerichts eintragen lassen. Eine Ausnahme gilt nur, wenn der Geschäftsumfang so gering ist, dass es keinem kaufmännischen Geschäftsbetrieb bedarf. Diese sogenannten Kleingewerbetreibenden können sich aber trotzdem ins Handelsregister eintragen lassen und erwerben damit alle Rechte und Pflichten eines Kaufmannes nach dem HGB.
Ins Handelsregister einzutragende Daten
Ins Handelsregister sind alle rechtserheblichen Tatsachen, die für einen Geschäftspartner, Gläubiger wichtig sein können, einzutragen. Diese Tatsachen können unter anderem sein:
- Firma,
- Sitz der Firma,
- Gegenstand des Unternehmens,
- die Rechtsverhältnisse,
- Namen der persönlich haftenden Gesellschafter,
- Geschäftsinhaber,
- die Namen der Prokuristen,
- bei Kapitalgesellschaften die Kapitalhöhe,
- Erteilung und Löschung der Prokura.
Alle Eintragungen und Änderungen im Handelsregister, werden im Bundesanzeiger sowie in der örtlichen Tageszeitung veröffentlicht. Löschungen aus dem Handelsregister erfolgen durch Unterstreichung der zu löschenden Daten.
Negative und positive Publizität des Handelsregisters
Solange eine in das Handelsregister einzutragende Tatsache nicht eingetragen und bekanntgemacht ist, kann sie von demjenigen, in dessen Angelegenheiten sie einzutragen war, einem Dritten nicht entgegengesetzt werden, es sei denn, dass sie diesem bekannt war (vgl. § 15 Absatz 1 HGB).
Das Ausscheiden des Gesellschafters M wird nicht in das Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht. Der Ex-Gesellschafter haftet also noch weiterhin für Verbindlichkeiten, die nach seinem Ausscheiden entstehen mit.
Die Gläubiger der OHG können sich also auf das Schweigen des Handelsregisters verlassen (= negative Publizität). Etwas anderes gilt natürlich, wenn den Gläubigern bekannt war, das der Gesellschafter M aus der OHG ausgeschieden ist.
Positive Publizität liegt hingegen vor, wenn die Tatsache eingetragen und bekanntgemacht worden ist. Diese Eintragung muss ein Dritter gegen sich gelten lassen. Dies gilt nicht bei Rechtshandlungen, die innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Bekanntmachung vorgenommen werden, sofern der Dritte beweist, dass er die Tatsache weder kannte noch kennen mußte (vgl. § 15 Absatz 2 HGB).
Einsicht in das Handelsregister
Einsicht in dieses Register hat laut § 9 HGB jeder, der ein Interesse daran hat. Von den gemachten Eintragungen und den Schriftstücken kann eine Abschrift -gegen Gebühr- verlangt werden. Zudem muss, bei Forderung, das Amtsgericht eine Bescheinigung darüber ausstellen, dass keine weiteren Eintragungen bzw. Änderungen erfolgt sind.
9 Absatz 1 HGB:
Die Einsichtnahme in das Handelsregister sowie in die zum Handelsregister eingereichten Dokumente ist jedem zu Informationszwecken gestattet. (...)
Webtipps zum Thema
- Unternehmensregister.de
Die zentrale Plattform für die Speicherung von Unternehmensdaten - Handelsregister.de
Auf dieser Seite finden Sie die Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister sowie zum Teil die Vereinsregister aller Bundesländer und darüber hinaus die Registerbekanntmachungen (Veröffentlichungen).
