Die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR)

Die Grundform der Personengesellschaft ist die GbR. Wird häufig auch BGB-Gesellschaft genannt, weil diese Rechtsform im Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 705 bis 740 BGB) geregelt steht. Sie kommt zustande durch die vertragliche Vereinigung von mindestens zwei Gesellschaftern zur Förderung eines von ihnen gemeinsam verfolgten Zweckes.

Die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts ist der Archetyp der Personengesellschaft. Sie ist immer gefragt, wenn kein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb erforderlich ist. Die BGB-Gesellschaft ist in den §§ 705 bis 740 BGB näher geregelt. Man findet sie in vielen Bereichen des Wirtschaftslebens:

  • Fahrgemeinschaft,
  • ärztliche Gemeinschaftspraxis,
  • Anwaltssozietät,
  • Arbeitsgemeinschaften (ARGE).

Der Gesellschaftsvertrag

Zur Gründung einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts bedarf es mindestens zwei Gesellschaftern, die den zur Gründung notwendigen Gesellschaftsvertrag miteinander schließen. Der Gesellschaftvertrag kann formlos geschlossen werden, wird aber meistens - zur besseren Beweisführung - schriftlich fixiert. Der Inhalt des Gesellschaftsvertrag ist gesetzlich nicht geregelt, es sollten jedoch zumindest die Geschäftsführung und die Gewinnverteilung nach den individuellen Bedürfnissen der Gesellschafter vertraglich festgelegt werden. Treten Regelungslücken auf, so gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

Solange der verfolgte Gesellschaftszweck nicht darin besteht ein Handelsgewerbe im Sinne des § 1 Absatz 2 HGB zu betreiben - dann läge nämlich eine OHG und keine GbR vor (vgl. § 105 HGB)- kann jeder beliebige Zweck vereinbart werden. Ein Stammkapital ist aufgrund des Rückgriffs auf die Gesellschafter und deren Privatvermögen vom Gesetzgeber nicht vorgesehen.

Die Rechtsfähigkeit der GbR

Die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts ist nach höchstrichterlicher Rechtssprechung (BGH Urteil v. 29.01.2001 II ZR 331/00) als rechtsfähig anzusehen. Daraus folgt, dass die GbR im eigenen Namen klagen und verklagt werden kann (Parteifähigkeit), zudem ist sie insolvenzfähig (§ 11 Absatz 2 Nr.2 InsO).

Haftung

Die GbR haftet ihren Gläubigern gegenüber mit ihrem Gesellschaftsvermögen. Zudem haften noch alle Gesellschaften für die Verbindlichkeiten der GbR gesamtschuldnerisch und unbeschränkt gegenübern den Gläubigern. Damit gegenüber der Gesellschaft oder den Gesellschaftern vollstreckt werden kann, muss aber zunächst ein Titel erworben werden (Klage vor Gericht).