Die eingetragene Genossenschaft (e.G.)

Gesellschaft mit unbegrenzter Mitgliederzahl, die die Förderung des Erwerbes oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebs bezweckt (§1 Genossenschaftsgesetz).

Grundkapital

Firmierung

Mindest-gründerzahl

Eintragungs ins Genossenschaftsregister?

-

Namen plus Zusatz e.G. o.ä.

7

Ja

Entsprechend der Zielsetzung werden u.a. Bezugs-, Absatz-, Produktions-, Waren- und Dienstleistungsgenossenschaften unterschieden. Bedeutsam sind in Deutschland die Kreditgenossenschaften sowie die ländlichen und gewerblichen Waren- und Dienstleistungsgenossenschaften. Die Genossenschaft ist juristische Person und körperschaftlich organisiert (das heißt, sie ist auf der Mitgliedschaft der zugehörigen Personen aufgebaut). Sie wird den Handelsgesellschaften gleichgestellt.

Es gibt viele Arten von Genossenschaften

Es gibt viele Arten von Genossenschaften, die aufgrund von verschiedenen Bewegründen gegründet wurden. Zum Beispiel gibt es die Einkaufsgenossenschaften, die aufgrund des Zusammenschlusses von mehreren Unternehmen, eine größere Menge beim Großhändler disponieren können und sich damit Mengenrabatte etc. ausnutzen lassen. Außerdem gibt es Absatzgenossenschaften (gemeinsamer Verkauf von Waren), Betriebsgenossenschaften, Verbrauchergenossenschaften. Aber auch rechtlich selbstständige Einzelhandelsunternhemen können sich zu Genossenschaften zusammenschließen.

Die Gründungsvoraussetzungen für eine eingetragene Genossenschaft

Aber ehe eine Genossenschaft (Abkürzung: e.G.) sich so firmieren darf, muss diese folgende Gründungsvoraussetzung erfüllt haben:

  •  Mindestens sieben Gründungsmitglieder. (Die Zahl ist nach oben hin offen)
  •  Schriftlicher Gesellschaftsvertrag (Statut). Änderungen müssen mit ¾-Mehrheit der  Generalversammlung beschlossen werden.
  •  Eintragung in das Genossenschaftsregister (Formkaufmann)

Die Rechte und Pflichten der Genossen sind ganz genau im Statut geregelt: Jeder Genosse hat eine Stimme bei der Generalversammlung, sowie die Pflicht sich mit einer Einlage an der Genossenschaft zu beteiligen und das Recht auf Kündigung seiner Mitgliedschaft.

Haftung der Genossenschaft

Gegenüber Gläubiger haftet nicht der Genosse selbst, sondern nur die Genossenschaft mit ihrem Kapital. Jedoch muss das Statut der Genossenschaft Regelungen enthalten, ob beim Insolvenzfall eine Nachschusspflicht der Genossen besteht und ob diese beschränkt oder unbeschränkt ist.

Organe der Genossenschaft

Die Organe bei einer Genossenschaft sind zu einem der Vorstand, dem die Geschäftsführung und die Vertretung der Gesellschaft nach außen hin obliegt. Dieser besteht aus mindestens 2 Genossen und wird von der Generalversammlung bestimmt.

Aus mindestens drei Genossen setzt sich der Aufsichtsrat zusammen, bei mehr als 500 Beschäftigten muss er zu einem Drittel aus Arbeitnehmervertretern bestehen. Seine Aufgaben sind dem Vorstand der Aktiengesellschaft ähnlich.

Entscheidungsorgan ist schließlich die Generalversammlung (mehr als 1500 Mitgliedern »Vertreterversammlung«), deren Rechte und Pflichten der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft entsprechen.

Geschichte der Genossenschaften

Die neuzeitlichen Genossenschaften entstanden 1830-40 in Westeuropa im Zusammenhang mit der Industrialisierung als wirtschaftliche Selbsthilfeeinrichtungen(»Kinder der Not«). H.de Saint-Simon und C.Fourier entwickelten in Frankreich den Gedanken der Produktivgenossenschaft. Die Verbrauchergenossenschaften haben ihren Ursprung in Großbritannien, wo die Ideen von William King (*1786, + 1865) und R.Owen 1844 zur Gründung eines Konsumvereins in Rochdale führten (»Die redlichen Pioniere von Rochdale«). Das gewerbliche Genossenschaftswesen in Deutschland geht auf H.Schulze-Delitzsch, das ländliche auf F.W. Raiffeisen zurück. Zur besseren Durchführung ihrer Aufgaben und zur Vermeidung der Einführung einer staatlichen Aufsicht schlossen sich einzelne Genossenschaften schon früh zu Genossenschaftsverbänden zusammen, deren Aufgabe u.a. die Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung ihrer Mitglieder ist. Quelle: Brockhaus multimedial