Geringfügige Beschäftigung(Minijob)
Eine geringfügige entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das monatliche regelmäßige Arbeitsentgelt die 400,00 EUR-Grenze nicht überschreitet.
Nachdem die Bundesregierung 1999 mit der Reform, die geringfügige Beschäftigung neu geregelt hatte, haben die Erfahrungen mit der damaligen Regelung und den Ergebnissen der Hartz-Kommission gezeigt, dass weiterer Reformbedarf besteht. Dieses wurde mit dem Zweiten Gesetz für modernen Dienstleistungen am 1. April 2003, von der Bundesregierung, in die Tat umgesetzt. Die Geringfügigkeitsgrenze wurde von 325,00 EUR auf 400,00 EUR aufgestockt und das Gesetz modernisiert und entbürokratisiert.
Geringfügig entlohnte Beschäftigung (§8 Viertes Sozialgesetzbuch - SGB IV)
Eine geringfügige entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das monatliche regelmäßige Arbeitsentgelt die 400,00 EUR-Grenze nicht überschreitet. Ab 400,01 bis 800,00 befindet man sich in der sogenannten Gleitzone, in der der Arbeitnehmerbeitrag stetig in 4% Schritten bis 800,00 EUR auf den vollen Sozialversicherungsbeitrag ansteigt.
Regelung der Sozialversicherungsbeiträge
Seit dem 1. Juli 2006 gelten für geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse höhere Sozialversicherungsbeiträge für den Arbeitgeber. Der Arbeitgeber zahlt Pauschal 25% (13% Krankenversicherung, 15% Rentenversicherung und 2% Pauschsteuer) Sozialversicherungsabgaben, an die Zentrale Meldestelle: die Bundesknappschaft.
Haushaltsnahe Beschäftigung
Bei geringfügig entlohnte Beschäftigungen in Privathaushalten bezahlt der Arbeitgeber einen geminderten Beitrag an Sozialversicherung (5% Krankenversicherung, 5% Rentenversicherung und 2% Pauschsteuer).
Ein Minijob ist sozialversicherunsabgabefrei
Ein Arbeitnehmer, der neben seiner Hauptbeschäftigung, noch einer zweiten Berufstätigkeit nach geht, muss auf diese eine geringfügigen Nebenbeschäftigung ( bis 400,00 EUR) keine Sozialversicherungsabgaben zahlen. Bei mehreren Nebenbeschäftigungen werden diese mit dem ersten Arbeitsverhältnis zusammengerechnet.
| Minijob | Minijob im Privathaushalt | Hauptbeschäftigung + Minijob | Kurzfr. Beschäftigung oder Saison- |
|---|---|---|---|---|
Krankenversicherung | 13% | 5% | - | - |
Rentenversicherung mit Aufstockungsoption | 15% | 5% | - | - |
Pauschsteuer | 2% | 2% | - | - |
Rentenversicherung mit Aufstockungsoption
Der Arbeitgeber zahlt für geringfügig beschäftigte Pauschalbeiträge (s.o.) in die gesetzliche Rentenversicherung ein. Auch aus dieser Beitragsentrichtung entstehen dem Beschäftigten bei der Rentenberechnung Vorteile in Form von Entgeltpunkten, aus denen Wartezeitmonate entstehen. Geringfügig Beschäftigte haben die Möglichkeit diesen Pauschalbeitrag auf den vollen Pflichtbeitrag zu ergänzen und damit Ansprüche auf das gesamte Leistungsspektrum zu erwerben.
Der Arbeitnehmer hat die Differenz zwischen dem Pauschal-und dem Pflichtbeitrag in Höhe von derzeit 19,9% aufzubringen.
Beispiel:
Ein geringfügig Beschäftigter mit einem monatlichen Verdienst von 400,00 EUR hat somit einen zusätzlichen Beitrag von 19,60 EUR (4,9% von 400 EUR) aufzubringen.
Unfallversicherung
Wie jeder andere abhängig Beschäftigte, ist auch der geringfügig Beschäftigte kraft Gesetz in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Die Beiträge zahlt zu 100% der Arbeitgeber an die entsprechende Berufsgenossenschaft.
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