Die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses

Das Recht auf Kündigung, also das bestehende Arbeitsverhältnis aufzulösen, hat sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer.

Inhaltsübersicht:

  1. Zugang der Kündigung
  2. Gründe für eine sozial gerechtfertigte Kündigung
  3. Kündigungsfristen bei ordentlicher Kündigung
  4. Besonderer Kündigungsschutz
  5. Außerordentliche Kündigung
  6. Die Rolle des Betriebsrates bei der Kündigung
  7. Webtipps zum Thema

Der Arbeitgeber befindet sich meist in der stärkeren Verhandlungsposition, aus diesem Grunde hat der Gesetzgeber verschiedene Gesetze (Kündigungschutzgesetz etc.) erlassen, um den schwächeren Vertragspartner -den Arbeitnehmer- zu schützen.

Zugang der Kündigung

Laut § 623 BGB ist die Kündigung eine einseitige, empfangsbedürftige, rechtsgestaltende Willenserklärung und muss schriftlich erfolgen. Das bedeutet also, dass eine Kündigung nicht dem Zuspruch beider Vertragsparteien (Arbeitnehmer und Arbeitgeber) bedarf, es genügt die einseitige Willenserklärung durch den Arbeitgeber oder dem Arbeitnehmer. Eine Kündigung gilt als zugegangen, wenn sie in den Einflussbereich des Empfängers gelangt ist (Einwurf in den Briefkasten).

Ob der Empfänger Kenntnis von dem Eingang, der Kündigung hat, spielt dabei keine Rolle. Sollte die Kündigung per Einschreiben erfolgen, so gilt Sie erst als zugegangen, wenn sie der Empfänger persönlich entgegennimmt.

Arbeitsverträge werden entweder wegen eines befristeten Arbeitsverhältnisses oder wegen eines Aufhebungsvertrages, der beiderseitigem Einvernehmen bedarf, gekündigt. Da diese Art der Kündigung meistens Nachteile für den Arbeitnehmer bedeuten (Verzicht auf Entgeltanspruch, Arbeitslosengeldsperre etc.), sehen die meisten Tarifverträge die Schriftform und eine Bedenkzeit vor.

Gründe für eine sozial gerechtfertigte Kündigung

Rechtsgrundlage: § 1 Absatz 2 KSchG

Gehört der Mitarbeiter dem Unternehmen länger als 6 Monate ohne Unterbrechung an und beschäftigt das Unternehmen mehr als 10 Mitarbeiter, so trifft der allgemeine Kündigungsschutz für den Mitarbeiter zu. Bei der betriebsbedingten Kündigung muss eine Sozialauswahl stattfinden. Generell unterscheidet man drei Kündigungsgründe:

Krankheitsbedingte Kündigung: Der Arbeitnehmer ist laufend krank. Faustregel besagt in drei Jahren länger als 6 Wochen. Ist eine Besserung in Sicht oder die Krankheit auskuriert, so ist eine Kündigung aus diesem Grunde nicht zulässig.

Verhaltensbedingte Kündigung: Verhält sich der Arbeitnehmer gegenüber seinen Vorgesetzen, Kollegen oder Kunden nicht ordnungsgemäß (Beleidigungen, Trunkenheit, Gewaltätigkeit) ist unpünktlich oder begeht er sonstige Verletzungen aus dem Arbeitsvertrag, so kann ihm, nach einer Abmahnung, gekündigt werden.

Betriebsbedingte Kündigung: Ist großer Umsatzrückgang zu beklagen oder werden Stellen rationalisiert, so wird aus diesem Grund gekündigt. Hierbei muss der Arbeitgeber aber die Sozialauswahl wahren. Bedeutet: Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer, der am kürzesten im Unternehmen beschäftigt ist, die geringsten Unterhaltspflichten aufweißt, als erstes entlassen. Macht der Arbeitgeber das nicht, so ist die Kündigung sozial ungerechtfertigt und kann angefochten werden.

Kündigungsfristen bei einer ordentlichen Kündigung

Sollte eine Probezeit vereinbart worden sein, dann gilt eine Kündigungsfrist von 2 Wochen (§ 622 Absatz 3 BGB). Die gesetzliche Grundkündigungsfrist für Arbeitgeber und Arbeitnehmer beträgt, in den ersten 2 Jahren der Beschäftigung, 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende (§ 622 BGB Absatz 1 BGB).

Sollte der Arbeitnehmer länger als zwei Jahre im Betrieb beschäftigt sein, wobei die Betriebszugehörigkeit erst ab dem vollendeten 25. Lebensjahr* gezählt wird ( § 622 Absatz 2 Satz 2), hat der Arbeitgeber eine längere Kündigungsfrist zu beachten. Diese längere Kündigungsfrist gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer kündigt ( § 622 Absatz 2 Satz 1 BGB). Der Arbeitnehmer hat die Grundkündigungsfrist von vier Wochen zu wahren.

*Hinweis: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 19.01.2010 (Rechtssache C-555/07) entschieden, dass die deutsche Regelung des § 622 Absatz 2 BGB europarechtswidrig sei. M.a.W. die Betriebszugehörigkeit ist von Anfang an zu zählen und nicht erst ab dem vollendeten 25.Lebensjahr. Link zum Urteil des EuGH.

Kündigt der Arbeitgeber, so gelten, laut § 622 BGB, längere Fristen für langjährige Mitarbeiter:

Tabelle 1: Kündigungsfristen nach BGB.

Beschäftigungsdauer (nach dem 25. Lebensjahr)

Gesetzliche Kündigungsfrist

2 Jahre

1 Monat

5 Jahre

2 Monate

8 Jahre

3 Monate

10 Jahre

4 Monate

12 Jahre

5 Monate

15 Jahre

6 Monate

20 Jahre

7 Monate

 

 

jeweils zum Monatsende.

Besonderer Kündigungsschutz

Einige Arbeitnehmergruppen genießen durch ihre körperliche oder berufliche Situation einen besonderen Kündigungsschutz durch den Gesetzgeber:

Schwerbehinderte Kündigung nur mit Zustimmung der Hauptfürsorge und wenn ihre Erwerbsfähigkeit über 50% gemindert ist.

Schwangere und Mütter können während der Schwangerschaft und 4 Wochen nach der Entbindung nicht gekündigt werden.

Väter und Mütter im Erziehungsurlaub können ohne wichtigen Grund nicht gekündigt werden. Es sei denn es liegt eine grobe Pflichtverletzung des Arbeitnehmers vor.

Wehrpflichtige und Ersatzdienstleistende können während des Wehr-oder Zivildienstes nicht gekündigt werden. Das Arbeitsverhältnis ruht solange.

Auszubildenden kann man nach der Probezeit nur aus wichtigem Grund kündigen. Betriebsratsmitglieder und Jugendvertreter während ihrer Amtszeit und innerhalb eines Jahres nach der Zeit können nicht ordentlich gekündigt werden.

Außerordentliche Kündigung

Rechtsquelle: § 626 BGB

Nur aus wichtigem Grund kann ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist der Arbeitsvertrag aufgelöst werden. Allerdings darf, nach § 626 BGB Absatz 2 Satz 1, der Kündigungsgrund nicht länger als 2 Wochen von der Kündigung entfernt liegen, in diesem Falle wäre die Kündigung unwirksam.

Diese wichtigen Gründe können sein:

  • Diebstahl,
  • Tätlichkeiten gegenüber Mitarbeiter,Vorgesetzten oder Kunden,
  • Belästigung anderer Mitarbeiter,
  • Unterschlagung oder Arbeitsverweigerung.

Die Rolle des Betriebsrates bei der Kündigung

Rechtsgrundlage: § 102 BetrVG

Als gewählter Vertreter der Arbeitnehmer nimmt der Betriebsrat die Interessen der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber wahr. Der Betriebsrat hat bei der Kündigung nur Mitwirkungsrechte, das heißt, dass er vor jeder Kündigung vom Arbeitgeber gehört werden muss.

 

Der Arbeitgeber muss sich aber nicht an die Entscheidung des Betriebsrates halten, er kann, auch wenn der Betriebsrat der Kündigung widersprochen hat, dem Arbeitnehmer kündigen. Wichtig ist nur, dass der Betriebsrat vor der Kündigung gehört worden ist, da ansonsten die ausgesprochene Kündigung von vornerein unwirksam ist.

Webtipps zum Thema:

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