Der Ausbildungsvertrag

Der Ausbildungsvertrag wird zwischen dem Auszubildenden (bei Minderjährigen mit den gesetzlichen Vertretern) und dem Ausbilder abgeschlossen. Dieser regelt den genauen Ausbildungsablauf.

Spätestens bei Ausbildungsbeginn müssen die wesentlichen Vertragsinhalte schriftlich niedergelegt werden. Dies geschieht meist mit dem Ausfüllen eines Vertragsformulares, das unterschrieben von beiden Vertragsparteien und eventuell von den gesetzlichen Vertretern der Industrie- und Handelskammer (IHK) zur Überprüfung vorgelegt wird.

Die IHK prüft den Vertragsinhalt auf deren rechtlichen Richtigkeit und trägt danach das Ausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse ein. Ohne diese vorherige Eintragung könnte der Auszubildende keine Abschlussprüfung ablegen.

Laut dem § 11 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) müssen folgende Angaben im Ausbildungsvertrag stehen:

Der inhalt des Ausbildungsvertrages

Die Rechten und die Pflichten des Auszubildenden und des Ausbildenden (§§ 13,14-19 BBiG):

 

Rechte und Pflichten des ausbildungsvertrages

Probezeit und Kündigungsfristen

Die Probezeit, die nach § 20 BBiG mindestens 1 Monat; höchstens 4 Monate betragen darf, gibt dem Auszubildenden die Möglichkeit zu sehen, ob der gewählte Beruf ihm liegt oder nicht.

Während dieser Probezeit können beide, Auszubildenden und Betrieb, den Ausbildungsvertrag ohne Angaben von Gründen - schriftlich - kündigen. Nach dieser Probezeit besteht Kündigungsschutz, aber in folgenden Fällen, kann eine vorzeitige Beendigung erfolgen:

  •  Aufgabe der Berufsausbildung oder eine andere Ausbildung wird angestrebt,
  •  gegenseitiges Einvernehmen (keine Kündigungsfrist),
  •  bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (fristlos).

§ 22 BBiG:
(1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.

(2) Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur gekündigt werden

1. aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist,
2. von Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn sie die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen wollen.

(3) Die Kündigung muss schriftlich und in den Fällen des Absatzes 2 unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen.
(4) Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind. 2Ist ein vorgesehenes Güteverfahren vor einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt.

Das Ausbildungsverhältnis endet mit dem Bestehen der Abschlussprüfung vor der Industrie- und Handelskammer, aber spätestens mit dem Ablauf, der im Ausbildungsvertrag geregelten Ausbildungszeit.

Sollte der Auszubildende, die Prüfung nicht bestehen, so verlängert sich die Ausbildungszeit automatisch bis zur nächstmöglichen Prüfung, aber höchstens um ein Jahr.